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notepad Streit in der Erbengemeinschaft
(Recht & Gesetz)
 

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben und die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Da der einzelne Miterbe nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann, sondern die Erbengemeinschaft über einen einzelnen Nachlassgegenstand grundsätzlich nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen kann, kommt es immer wieder zum Streit in der Erbengemeinschaft.

Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft können sich auch aus der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses ergeben. Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Dabei ist allerdings jeder Miterbe verpflichtet, bei Maßnahmen die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, mitzuwirken (vgl. § 2038 Satz 2 BGB).

Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB). Allerdings ist der Beschluss für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die Maßnahme, über die abgestimmt wurde, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. Ist eine bestimmte Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich und haben die anderen Erben dennoch gegen diese Maßnahme gestimmt, so müssen die in der Abstimmung unterlegenen Miterben das zuständige Gericht anrufen.

Mehr Informationen: www.wf-kanzlei.de

Autor: Jan-Hendrik Frank


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