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notepad Grundsätzliches über ALG 2
(Recht & Gesetz)
 

Der Begriff Arbeitslosengeld 2 wurde am 1. Januar 2005 eingeführt. Da es durch das so genannte Hartz-IV Gesetz ins Leben gerufen wurde, wird es auch Hartz IV genannt. Die 2 deutet an, dass es auch Arbeitslosengeld 1 geben soll. Beide Begriffe ersetzten ihre Vorgänger Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Das Arbeitslosengeld 1 (früher Arbeitslosengeld) ist die Leistung der Pflichtversicherung, in die jeder unselbstständig Beschäftigte einzahlt, währen er Lohn bzw. Gehalt bezieht. Dadurch hat er im Versicherungsfall Arbeitslosigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die gesetzlich bestimmte Voraussetzung erfüllt, aktuell lautet sie „innerhalb der letzten zwei Jahre müssen mindestens 12 Monate Beiträge entrichtet worden sein“.

Die Bezugsdauer (in Kalendertagen) von Arbeitslosengeld 1 hängt vom Alter des Arbeitslosen und der Dauer (in Kalendertagen) seines Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist ab. Die aktuelle Bezugsdauer ist 12 Monate bzw. 18 Monate (für über 55 Jahre alte Arbeitslose).

Das Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) ist die anschließende Unterstützung vom Staat. Sie war (und ist es noch auch unter der neuen Bezeichnung) kein Anspruch, sondern wird erst nach strenger Überprüfung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt.

Durch das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (kurz Hartz-IV-Gesetz) wurden 2005 die alten Bezeichnungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe gestrichen und mit dem neuen Begriff Arbeitslosengeld II ersetzt.

Dem Gesetz nach sind Personen berechtigt, Arbeitslosengeld II zu beziehen, die:

  • Zwischen 15 und 65 Jahre alt sind
  • Nicht erwerbsunfähig sind
  • Imstande sind, mindestens 3 Stunden täglich eine Tätigkeit auszuüben
  • Nachweislich hilfebedürftig sind
  • Ihren Wohnsitz in Deutschland haben

Ein neuer Begriff wurde mit dem Begriff Hartz IV auch eingeführt: Bedarfsgemeinschaft, auch Wohngemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft genannt. Demnach wird das Einkommen aller zur jeweiligen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, bevor einem oder allen das Arbeitslosengeld II bewilligt wird.

 

Das eventuell vorhandene Vermögen eines oder mehreren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird der Hilfe angerechnet und ist bis zu bestimmten Beträgen zu verwenden.

Autor: Peter Piekarz


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