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notepad Wie ist das denn nun mit der Beratungsgebühr bei Rechtsanwälten?
(Recht & Gesetz)
 

Für eine reine Rechtsberatung ohne weitere Tätigkeit enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seit dem 1.7.2006 keinen Gebührentatbestand mehr. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG soll eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Wird diese Soll-Vorschrift beherzigt, gibt es später keine Probleme hinsichtlich der Höhe der Vergütung.

Andernfalls verweist § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 612 Absatz 2 BGB verweist letztendlich darauf, dass die übliche Vergütung geschuldet ist. Wie hoch die übliche Vergütung ist, lässt sich nicht ohne Weiteres sagen. Im Zweifel müsste verglichen werden, welche Beträge andere ortsansässige Rechtsanwälte (ggf. mit ähnlicher Spezialisierung) für die erfolgte Beratung in Rechnung gestellt hätten.

Nach § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG ist die Gebührenhöhe auf 250 EUR für die Beratung bzw. 190 EUR für eine reine Erstberatung begrenzt, wenn der Mandant ein Verbraucher ist. Verbraucher ist nach § 13 BGB derjenige, der ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder seiner gewerblichen, noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Erstberatung immer 190 EUR kostet. Vielmehr kommt es - wie eingangs erwähnt - auf die jeweiligen Marktverhältnisse an.

Um dieser Unsicherheit zu entgehen, haben einige Rechtsschutzversicherungen die erstattungsfähigen Kosten für eine Erstberatung auf eine Gebühr nach dem RVG begrenzt. Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt entweder die Leistung für diese Gebühr erbringt, oder aber der Mandant zuzahlen muss, wenn der Rechtsanwalt andernfalls nicht kostendeckend arbeiten kann.

Im Rahmen der online Rechtsberatung haben sich Modelle entwickelt, bei denen der Mandant einen Preis vorschlagen kann. Der Anwalt nimmt das Angebot sodann an, wenn es ernstzunehmen und angemessen ist. Allerdings sollte jedem klar sein, dass komplexer Rechtsrat nicht für 20 EUR zu haben ist. Bei sehr einfachen Standardfragen kann dies schon anders aussehen.

Autor: Thomas Papenmeier Rechtsanwalt in der Kanzlei Papenmeier & Zöhner in Eilenburg


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