Vorbemerkung
Das Mahnverfahren empfiehlt sich für die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die voraussichtlich nicht bestritten werden. Das Mahnverfahren ist nicht zu empfehlen, wenn zu erwarten ist, dass der Gegner Widerspruch einlegt, da das Mahnverfahren und die Überleitung in das streitige Verfahren umständlicher sind als die Verfahrenseinleitung durch Klageerhebung. Ist also mit einem Widerspruch zu rechnen, sollte gleich Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden.
Vorteile des Mahnverfahrens
- es führt schneller zu einem Titel, da es keine mündliche Verhandlung erfordert;
- es ist billiger als das Klageverfahren, da nur eine halbe Gerichtsgebühr erhoben wird und zudem auch bei Streitwerten über 5.000,00 € kein Anwaltszwang besteht;
- es ist einfacher, da nur ein Formular ausgefüllt werden muss.
Voraussetzung
Bevor eine Beantragung eines Mahnbescheides erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Vorlage einer Rechnung bzw. eines Vertrages, welcher belegt, dass man eine Forderung gegenüber einem Dritten hat,
- der Wohnsitz des Schuldners muss gegeben sein,
- der Schuldner muss mindestens einmal unter Fristsetzung angemahnt bzw. in Zahlungsverzug gesetzt worden sein unter Androhung von gerichtlichen Schritten.
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
Die Benutzung des amtlichen Vordruckes ist zwingend vorgeschrieben. Der Mahnantrag ist sorgfältig und vollständig auszufüllen. Der Rechtspfleger überprüft den Antrag auf offensichtliche Fehler und Unstimmigkeiten bei den gesetzlich geforderten Angaben und veranlasst deren Richtigstellung durch Monierung, das hat zur Folge, dass unvollständige oder ungenaue Angaben zu Nachfragen des Mahngerichts führen, die den Erlass des Mahnbescheides erheblich verzögern oder der Antrag zurückgewiesen wird.
Es sind mehrere Positionen im Mahnbescheid auszufüllen:
- Angabe des zuständigen Amtsgerichts, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, d.h. wo der Antragsteller wohnt. (Berlin - AG Wedding - zentrales Mahngericht)
- Bezeichnung des Antragstellers
- Bezeichnung des Antragsgegners
- Bezeichnung des Anspruchs
- Angabe der Zinsen (meist 5 % über dem Basiszinssatz)
- Angabe des streitigen Gerichts, falls wider Erwarten Widerspruch erhoben wird
- Angabe, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber erbracht ist bzw. von einer Gegenleistung nicht abhängt (meistens wird angekreuzt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, aber bereits erbracht wurde)
- Unterschrift
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides
Nach Einzahlung der hälftigen Gerichtskosten (die Rechnung wird vom Mahngericht zugesandt) wird der Mahnbescheid an den Antragsgegner zugestellt, sodann erhält man den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, dieser ist dann nach Einhaltung der Frist von zwei Wochen (je nach dem, wann der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt worden ist) auszufüllen und an das Mahngericht zu senden.
Sodann erhält man den Vollstreckungsbescheid, auf welchem vermerkt ist, wann der Antragsgegner diesen erhalten hat. Nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen ist sodann die zwangsweise Beitreibung der Forderung möglich, sprich man kann die Zwangsvollstreckung durchführen.
Schlussbemerkung
Der Titel ist sorgfältig aufzubewahren, da aus diesem 30 Jahre vollstreckt werden kann, d.h. verläuft eine Vollstreckung fruchtlos, so ist eine spätere zwangsweise Beitreibung möglich.
Autor: Nicole Brüggemann
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