Vorbemerkung
Die zwangsweise Beitreibung von Geld, Gegenständen etc. ist meist der letzte Ausweg. Doch bis dieser Weg gegangen werden kann, das heißt bis man einen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung beauftragen kann, bedarf es bestimmter Voraussetzungen.
Voraussetzungen
1 Titel.
Die wichtigste Voraussetzung, um überhaupt vollstrecken zu können, ist der Titel. Ein Titel kann in Form eines gerichtlichen Urteils, eines Vollstreckungsbescheides, eines Vergleiches, eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, eines Kostenfestsetzungsbeschlusses oder einer notariellen Urkunde existieren.
Der Weg zur Erlangung eines gerichtlichen Urteils kann manchmal sehr steinig sein und sehr lange dauern.
Der schnellste Weg ist die Beantragung eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids. Für die Beantragung des Mahnbescheids (Vollstreckungsbescheids) sollten folgende Bedingungen gegeben sein:
- Es sollte eine Rechnung, ein Vertrag oder ein vergleichbares Schriftstück vorliegen, welches die Forderung belegen kann.
- Der Wohnsitz des Schuldners sollte bekannt sein.
- Der Schuldner sollte mindestens einmal unter Fristsetzung angemahnt worden und in Zahlungsverzug gesetzt worden sein. Es sollten auch bereits gerichtliche Schritte angedroht worden sein.
2. Klausel
Eine wichtige weitere Voraussetzung für die Vollstreckung ist die Klausel. Diese muss auf dem Titel vermerkt sein (außer beim Vollstreckungsbescheid) und hat ungefähr den folgenden Wortlaut:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger/Antragsteller zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten/Antragsgegner erteilt.“
3. Zustellung
Weitere wichtige Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist die Zustellung, was heißt, dass der Titel dem Schuldner zugestellt worden sein muss. Diese Zustellung muss mit einem Datum belegt werden, welches auf dem Titel direkt oder auf einer mit dem Titel verbunden Anlage vermerkt ist.
Einzelne Vollstreckungsmöglichkeiten
Für den Fall, dass alle Voraussetzungen gegeben sind und man einen Titel hat, besteht die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung zu beauftragen. Hierbei sollte man so viele Informationen wie nur möglich zusammentragen, denn so hat man die besten Chancen auch wirklich an die Forderung zu gelangen. Für den Fall, dass die Anschrift des Schuldners nicht zutreffend ermittelt werden kann, besteht die Möglichkeit, diese zum Beispiel durch Beauftragung einer Detektei ausfindig zu machen.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Für die Beitreibung zum Beispiel von Geldforderungen besteht die Möglichkeit, diese direkt vom Konto, Sparbuch etc. zu pfänden, soweit eine Bankverbindung (die Angabe der Bank reicht) bekannt ist. Auch kann ein gewisser Teil des Lohns des Schuldners gepfändet werden, soweit der Arbeitgeber bekannt ist. Es kann auch aus Versicherungen oder aus Forderungen des Schuldners zum Beispiel gegen das Finanzamt vollstreckt werden. Diese Pfändungen werden mit einem so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgenommen. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Pfändung und ggf. Überweisung, welchen man beim zuständigen Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners stellen muss. In dem Antrag muss genau angegeben werden, welche Forderungen man gegen wen hat und diese müssen dann unter Beifügung des Originaltitels belegt werden. Nachdem das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, kann der Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung beauftragt werden. In diesem Fall sieht dies so aus, dass er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Drittschuldner und Schuldner zustellt. Der Drittschuldner ist sodann verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen anzugeben, ob pfändbares Vermögen, Lohn etc. in welcher Höhe vorhanden ist. Für den Fall, dass pfändbares Vermögen vorhanden ist, wird dieses ausgezahlt.
Allgemeiner Zwangsvollstreckungsauftrag
Mit einem allgemeinen Zwangsvollstreckungsauftrag können zum Beispiel Gegenstände beim Schuldner gepfändet werden. Hierzu wird ein Antrag an die zuständige Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat gesandt. In diesem Antrag wird die Forderung dargelegt und auch, wie beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den Originaltitel belegt. Der zuständige Gerichtsvollzieher begibt sich aufgrund dieses Antrages in die Wohnung des Schuldners und pfändet dort die möglichen Gegenstände und verwertet diese, was heißt sie werden versteigert. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger ausgezahlt.
Schlussbemerkung
Die vorgenannten Vollstreckungsmöglichkeiten sind die häufigsten, jedoch führen auch diese nicht immer zum Erfolg, da sich nicht immer pfändbare Gegenstände in den Wohnungen befinden oder auch nicht immer Vermögen vorhanden ist.
Es sollte daher immer genau überlegt werden, ob eine Vollstreckungsmaßnahme sinnvoll ist oder nicht, da ansonsten unnötig Kosten für den Gläubiger entstehen.
Autor: Andrea Bracht
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